Unsere Förderrichtlinien:
Die Stiftung „Wegzeichen–Lebenszeichen–Glaubenszeichen“ hat die Aufgabe, die Erhaltung und die Errichtung von religiösen Denkmalen, Stätten des Gebets und von Kunstwerken zur religiösen Erbauung (wie Feldkreuze, Bildstöcke, Kapellen, Heiligenbilder- und Figuren an Häusern usw.) in Orten der Diözese Rottenburg-Stuttgart zu fördern. Sie kann im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die Erhaltung und die Errichtung religiöser Kleindenkmale auch finanziell unterstützen.
Die finanzielle Förderung durch die Stiftung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Es werden nur religiöse Kleindenkmale gefördert, die künstlerisch und frömmigkeitsgeschichtlich der regionalen Kulturlandschaft angemessen sind. Die zu fördernden Denkmale sollten eine klare religiöse Aussagekraft haben. Besonders förderungswürdig sind Denkmale, die in die religiöse Praxis vor Ort eingebunden sind. Dem Förderantrag ist daher eine kurze Beschreibung des Glaubenszeichens, seiner Geschichte und Nutzung, evtl. mit Bild, beizufügen
- Die Stiftung holt, wenn sie es für sinnvoll hält, vor der Entscheidung über die Förderung eine Stellungnahme der zuständigen Kirchengemeinde ein.
- Der Antragsteller legt einen Kostenplan und einen Finanzierungsplan sowie einen Zeitplan für die Durchführung der Maßnahme bis zur Fertigstellung vor. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf mit der Umsetzung der Maßnahme noch nicht begonnen sein. Die Stiftung begrüßt ausdrücklich das Bemühen der Antragsteller, Spender für die Durchführung der Maßnahme zu finden. Ein Antrag kann vom Eigentümer selbst oder mit dessen Zustimmung gestellt werden.
- Der Antragsteller übernimmt einen angemessenen Anteil in Höhe von in der Regel mindestens 50 % der Gesamtkosten. Die Berücksichtigung von Eigenleistungen ist möglich. Die Höhe des Förderzuschusses wird individuell und anteilig zur jeweiligen Finanzierungslücke festgelegt. Der zugesagte Zuschuss wird nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage einer Endabrechnung ausbezahlt.
- An Objekten, die mit Hilfe der Stiftung errichtet oder restauriert wurden, soll nach Vorgabe der Stiftung ein Hinweis auf die Förderung durch die Stiftung angebracht werden.
- Die Stiftung ist berechtigt, die Informationen über das religiöse Kleindenkmal in Datenbanken zu speichern und der Öffentlichkeit in Publikationen zugänglich zu machen.
- Anträge können nur jeweils im Rahmen der im entsprechenden Haushaltsjahr verfügbaren Mittel bewilligt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Beschluss des Stiftungsrats am 4.07.2022